5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.06.2020 – V R 21/19

Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst
ECLI: DE:BFH:2020:U.240620.VR21.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

Leitsatz

Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.12.2018 - 1 K 2306/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 17. Dezember 2018, Az: 1 K 2306/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006
  • § 1 JFDG
  • § 2 JFDG
  • § 3 JFDG
  • § 5 JFDG
  • § 11 JFDG

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