BFH, Urteil vom 21.05.2026 – V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21), V R 10/26, XI R 13/23, XI R 7/21
Aus dem Leitsatz
NV: An Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen unterliegen nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist (im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.05.2026 - V R 8/26, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
Leitsatz
NV: An Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen unterliegen nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist (im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.05.2026 - V R 8/26, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.09.2020 - 1 K 772/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. September 2020, Az: 1 K 772/19, Urteil; vorgehend BFH, 10. Februar 2021, Az: XI B 64/20, Beschluss; vorgehend BFH, 17. März 2022, Az: XI R 7/21, Beschluss; vorgehend BFH, 10. Januar 2024, Az: XI R 13/23, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 5. März 2026, Az: C-409/24
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 1 UStGSteuersätze
- § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStGSteuersätze
- § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStGSteuersätze
- Art. 24 Abs. 1 EGRL 112/2006
- Art. 98 Abs. 1 EGRL 112/2006
- Art. 98 Abs. 2 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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