5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.12.2010 – V E 4/10

Streitwertfestsetzung

Aus dem Leitsatz

NV: Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar gemacht hat, dass er sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen will.

Leitsatz

NV: Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar gemacht hat, dass er sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen will.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 66 GKG
  • § 3 ZPO

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