BFH, Beschluss vom 10.12.2010 – V E 4/10
Aus dem Leitsatz
NV: Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar gemacht hat, dass er sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen will.
Leitsatz
NV: Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar gemacht hat, dass er sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen will.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 66 GKG
- § 3 ZPO
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche