5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.05.2026 – V E 3/26

Erinnerung gegen den Kostenansatz
ECLI: DE:BFH:2026:B.200526.VE3.26.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts sind für den Kostenansatz unerheblich.

Leitsatz

NV: Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts sind für den Kostenansatz unerheblich.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 02.03.2026 - KostL 192/26 (V B 1/26) wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 Abs. 2 GKG
  • § 34 Abs. 1 S. 3 GKG
  • § 66 Abs. 1 GKG

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