5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.03.2012 – V B 89/11
Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde - Urlaub als erheblicher Grund für eine Terminsänderung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Postzustellungsurkunde erbringt vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, auch den Beweis darüber, dass die gesetzlichen Zustellungsvorschriften beachtet worden sind. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.
Leitsatz
- NV: Die Postzustellungsurkunde erbringt vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, auch den Beweis darüber, dass die gesetzlichen Zustellungsvorschriften beachtet worden sind. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.
- NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung wird nur dann ausreichend dargelegt, wenn das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 3. August 2011, Az: 4 K 150/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 227 Abs. 1 ZPO
- § 418 Abs. 1 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
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