5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.02.2015 – V B 87/14

Verfahrensfehler durch Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung kein Rügeverzicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen; dabei sind insbesondere der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen .

Leitsatz

  1. NV: Das FG hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen; dabei sind insbesondere der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen .
  2. NV: Voraussetzung einer Schätzung ist die Gewissheit, dass überhaupt ein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt vorliegt. Bestehen daran Zweifel, können diese nicht im Wege einer Schätzung behoben werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. Juni 2014 5 K 330/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. Juni 2014, Az: 5 K 330/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 162 AO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat