5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.05.2011 – V B 80/10

Aussetzung des Verfahrens wegen einer in einem anderen Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit einer deutschen Regelung mit dem EU-Recht - Ermessensausübung bei der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind .

Leitsatz

  1. NV: Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind .
  2. NV: Hat das FG das Verfahren ausdrücklich wegen einer in einem anderen Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit einer deutschen Regelung mit dem EU-Recht ausgesetzt und hat der BFH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, fällt mit der Entscheidung des EuGH der Grund, weshalb das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, weg .
  3. NV: Unter Berücksichtigung des Justizgewährleistungsanspruches entspricht es in diesem Fall den Interessen der Beteiligten, das Verfahren fortzuführen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Juli 2010, Az: 16 K 214/08, Beschluss

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