5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.05.2010 – V B 80/09

Zu den Anforderungen an eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Aussetzung der Vollziehung genügt es, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden können und sowohl für das eine wie für das andere Ergebnis gewichtige Gründe sprechen.

Leitsatz

  1. NV: Für die Aussetzung der Vollziehung genügt es, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden können und sowohl für das eine wie für das andere Ergebnis gewichtige Gründe sprechen.
  2. NV: Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist zur Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Juni 2009, Az: 7 V 7314/08, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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