5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.10.2013 – V B 68/13

Statthaftigkeit eines erneuten AdV-Antrags beim BFH nach Ablehnung des Antrags durch das FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Einschränkung § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO für einen erneuten AdV-Antrag gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig ist und der erneute Antrag deshalb beim BFH gestellt wird.

Leitsatz

  1. NV: Die Einschränkung § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO für einen erneuten AdV-Antrag gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig ist und der erneute Antrag deshalb beim BFH gestellt wird.
  2. NV: Veränderte Umstände, die eine erneute Entscheidung rechtfertigen, liegen nicht vor, wenn das FG die Klage abweist und dabei die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

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