5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.11.2014 – V B 62/14

Sicherheitsleistung im AdV-Verfahren

Aus dem Leitsatz

NV: Auch beim Vorliegen ernstlicher Zweifel kann die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn ein für den Antragsteller günstiger Prozessausgang weder mit Gewissheit noch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vom Erfordernis einer Sicherheitsleistung ist allerdings abzusehen, wenn die Anordnung der…

Leitsatz

NV: Auch beim Vorliegen ernstlicher Zweifel kann die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn ein für den Antragsteller günstiger Prozessausgang weder mit Gewissheit noch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vom Erfordernis einer Sicherheitsleistung ist allerdings abzusehen, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde, da er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Dies ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. April 2014, Az: 7 V 7027/14, Beschluss

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