BFH, Beschluss vom 08.09.2015 – V B 5/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Verschulden der Finanzbehörde führt im Regelfall nicht dazu, einen Zinsbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist zu ändern .
Leitsatz
- NV: Ein Verschulden der Finanzbehörde führt im Regelfall nicht dazu, einen Zinsbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist zu ändern .
- NV: Die für Prozesszinsen geltende Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Nr. 4 AO verstößt weder gegen den Äquivalenz- noch gegen den Effektivitätsgrundsatz .
- NV: Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kommt nicht in Betracht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014 5 K 5137/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. November 2014, Az: 5 K 5137/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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