5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 02.10.2013 – V B 49/12
Kein ermäßigter Steuersatz für den Betreiber einer Skihalle - Kein Anspruch auf Besteuerung mit dem günstigsten in einem anderen EU-Nachbarstaat vorhandenen Steuersatz
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Rechtsfrage, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt, wenn Betreiber von Skihallen anders als Liftbetreiber in Bergregionen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2008 nicht ermäßigt besteuert werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil es eine den BFH bindende tatsächliche Würdigung des FG darstellt, wenn es den Bau eines…
Leitsatz
- NV: Die Rechtsfrage, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt, wenn Betreiber von Skihallen anders als Liftbetreiber in Bergregionen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2008 nicht ermäßigt besteuert werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil es eine den BFH bindende tatsächliche Würdigung des FG darstellt, wenn es den Bau eines künstlich erstellten Berges und einer klimatisierten Hallenkonstruktion mit Skilift nicht als Personenbeförderungsleistung, sondern als darüberhinausgehende, mit dem Regelsatz zu besteuernde Leistung eigener Art ansieht .
- NV: Wenn Art und Umfang einer Steuerbefreiung (wie vorliegend die "Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks" nach Art. 98 der MwStSystRL) im Ermessen des jeweiligen Mitgliedsstaates liegen, folgt aus dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer nicht, dass ein inländischer Steuerpflichtiger Anspruch darauf besitzt, mit dem günstigsten in einem anderen EU-Nachbarstaat vorhandenen Steuersatz besteuert zu werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStGSteuersätze
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 98 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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