BFH, Beschluss vom 24.04.2025 – V B 4/24
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Vermittlungsbegriff im Bereich der Finanzdienstleistungen umfasst keine Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu dem einzelnen Geschäft aufweisen, das vermittelt werden soll (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2008 - V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554).
Leitsatz
- NV: Der Vermittlungsbegriff im Bereich der Finanzdienstleistungen umfasst keine Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu dem einzelnen Geschäft aufweisen, das vermittelt werden soll (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2008 - V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554).
- NV: Zur Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einer Divergenz im Hinblick auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO müssen --aus dem Urteil des Finanzgerichts und aus der Divergenzentscheidung-- abstrakte Rechtssätze in Bezug auf dieselbe Rechtsfrage gegenübergestellt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.11.2023 - 1 K 2559/20 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 30. November 2023, Az: 1 K 2559/20 U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 25c Abs. 1 S. 2 UStGBesteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
- § 4 Nr. 8 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 4 Nr. 8 Buchst. e UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 4 Nr. 8 Buchst. f UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- Art. 135 Abs. 1 Buchst. b EGRL 112/2006
- Art. 135 Abs. 1 Buchst. d EGRL 112/2006
- Art. 135 Abs. 1 Buchst. f EGRL 112/2006
- Art. 347 EGRL 112/2006
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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