5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 13.06.2012 – V B 36/12
Ablehnung wegen Befangenheit - Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - Rechtliches Gehör
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters dient der vollständigen Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts. Streitige Tatsachen und Beweisergebnisse aus der dienstlichen Äußerung dürfen daher nur dann verwertet werden, wenn der abgelehnte Beteiligte zu der dienstlichen Äußerung…
Leitsatz
- NV: Die Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters dient der vollständigen Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts. Streitige Tatsachen und Beweisergebnisse aus der dienstlichen Äußerung dürfen daher nur dann verwertet werden, wenn der abgelehnte Beteiligte zu der dienstlichen Äußerung Stellung nehmen konnte .
- NV: Eine Übersendung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters kann dagegen unterbleiben, wenn sich die dienstliche Äußerung in der Wertung erschöpft, der betreffende Richter halte sich nicht für befangen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 31. Januar 2012, Az: 5 K 1760/11 U (PKH), Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 44 Abs. 3 ZPO
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
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