BFH, Beschluss vom 23.12.2021 – V B 22/21 (AdV)
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das FA konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem konkludent…
Leitsatz
- NV: Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das FA konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem konkludent gestellten Antrag auf Istbesteuerung von einer dementsprechenden Gestattung nur für das jeweilige Jahr auszugehen ist.
- NV: Will das FA von seiner bisherigen Gestattungspraxis abweichen, muss es den Steuerpflichtigen vor dem Beginn des für die Steuerentstehung maßgeblichen ersten Voranmeldungszeitraums des jeweiligen Besteuerungszeitraums darüber unterrichten, dass es beabsichtigt, für den neuen Besteuerungszeitraum keine Gestattung mehr zu erteilen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.03.2021 - 9 V 3053/20 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Antrag auf Vollziehungsaussetzungen unzulässig war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. März 2021, Az: 9 V 3053/20, Beschluss; nachgehend BFH, 18. Oktober 2022, Az: V S 5/22, Beschluss; nachgehend BFH, 27. Februar 2023, Az: V S 5/22, Beschluss; nachgehend BFH, 27. Februar 2023, Az: V B 22/21 (AdV), Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 20 UStGBerechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
- § 126 Abs. 1 Nr. 1 AOHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 157 BGBAuslegung von Verträgen
Weitere Entscheidungen zu § 20 UStG
- BFH V R 16/24 vom 16.04.2026amtlichIst-Besteuerung und BetriebsvermögensvergleichEin Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig…
- BFH V R 19/22 vom 29.08.2024amtlichKorrektur einer jahresübergreifenden UmsatzverlagerungVersteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seine Umsätze nicht bereits für den…
- BFH V R 12/22 vom 17.08.2023amtlich(Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des UmsatzsteuergesetzesUStG) bei ÜberweisungenBei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem…
- BFH XI R 5/21 vom 12.07.2023amtlichWiderruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug1. Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der…
- BFH XI R 41/18 vom 11.11.2020amtlichRücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr1. Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des…
- BFH V R 51/16 vom 21.06.2017amtlichEuGH-Vorlage zur SollbesteuerungDem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche