5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.05.2025 – V B 20/24

Unzulässige Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch
ECLI: DE:BFH:2025:B.050525.VB20.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs durch einen Spruchkörper, der hierfür nicht der gesetzliche Richter war, schlägt auf die Endentscheidung durch (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375).

Leitsatz

NV: Die Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs durch einen Spruchkörper, der hierfür nicht der gesetzliche Richter war, schlägt auf die Endentscheidung durch (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.03.2024 - 15 K 1945/21 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 11. März 2024, Az: 15 K 1945/21 U, Urteil; nachgehend FG Münster, 17. Februar 2026, Az: 15 K 1945/21 U, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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