5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.03.2015 – V B 108/14

Verfahrensfehler, Ablehnung einer Terminsverlegung; Besorgnis der Befangenheit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt zwar einen "erheblichen Grund" i.S.v. § 227 ZPO dar; bloße Unannehmlichkeiten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können, reichen hierfür nicht aus.

Leitsatz

  1. NV: Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt zwar einen "erheblichen Grund" i.S.v. § 227 ZPO dar; bloße Unannehmlichkeiten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können, reichen hierfür nicht aus.
  2. NV: Freimütige oder saloppe Äußerungen eines Richters geben jedenfalls dann keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit, wenn sie sogleich relativiert werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. Juli 2014 6 K 940/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. Juli 2014, Az: 6 K 940/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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