BFH, Beschluss vom 23.01.2019 – V B 103/18
Aus dem Leitsatz
NV: Zwar kommt es durch eine EuGH-Vorlage noch nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung, die die Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO entfallen lässt. Zeichnet sich aber aufgrund einer EuGH-Vorlage die ernsthafte Möglichkeit einer derartigen Rechtsprechungsänderung ab, ist jede andere Entscheidung als eine Verfahrensaussetzung ermessensfehlerhaft .
Leitsatz
NV: Zwar kommt es durch eine EuGH-Vorlage noch nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung, die die Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO entfallen lässt. Zeichnet sich aber aufgrund einer EuGH-Vorlage die ernsthafte Möglichkeit einer derartigen Rechtsprechungsänderung ab, ist jede andere Entscheidung als eine Verfahrensaussetzung ermessensfehlerhaft .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. November 2018 11 K 237/17 aufgehoben und das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Peters C-700/17 (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: XI R 23/15) ausgesetzt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 1. November 2018, Az: 11 K 237/17, Beschluss; vorgehend BFH, 24. August 2017, Az: V R 25/16, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 3. September 2015, Az: 16 K 340/12, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Juni 2020, Az: 11 K 237/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 14 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
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