5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.01.2019 – V B 103/18

Verfahrensaussetzung bei EuGH-Vorlage
ECLI: DE:BFH:2019:B.230119.VB103.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Zwar kommt es durch eine EuGH-Vorlage noch nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung, die die Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO entfallen lässt. Zeichnet sich aber aufgrund einer EuGH-Vorlage die ernsthafte Möglichkeit einer derartigen Rechtsprechungsänderung ab, ist jede andere Entscheidung als eine Verfahrensaussetzung ermessensfehlerhaft .

Leitsatz

NV: Zwar kommt es durch eine EuGH-Vorlage noch nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung, die die Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO entfallen lässt. Zeichnet sich aber aufgrund einer EuGH-Vorlage die ernsthafte Möglichkeit einer derartigen Rechtsprechungsänderung ab, ist jede andere Entscheidung als eine Verfahrensaussetzung ermessensfehlerhaft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. November 2018 11 K 237/17 aufgehoben und das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Peters C-700/17 (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: XI R 23/15) ausgesetzt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 1. November 2018, Az: 11 K 237/17, Beschluss; vorgehend BFH, 24. August 2017, Az: V R 25/16, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 3. September 2015, Az: 16 K 340/12, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Juni 2020, Az: 11 K 237/17, Urteil

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