BFH, Beschluss vom 14.06.2023 – IX S 4/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
Leitsatz
- NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
- NV: Eine pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.
- NV: Bei einem rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsantrag kann der Spruchkörper in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, über das Ablehnungsgesuch entscheiden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.01.2023 - IX B 81/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 12. Januar 2023, Az: IX B 81/21, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 ZPO
- § 44 Abs. 2 ZPO
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