9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.08.2019 – IX S 16/19

Streitwert bei Streit über die Höhe eines gesondert festgestellten Verlusts
ECLI: DE:BFH:2019:B.050819.IXS16.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Beigeladene, dem das Gericht einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen hat, hat ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts, wenn er den vom Kostenbeamten im Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert für unzutreffend hält.

Leitsatz

  1. NV: Der Beigeladene, dem das Gericht einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen hat, hat ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts, wenn er den vom Kostenbeamten im Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert für unzutreffend hält.
  2. NV: Ist bei der Klage gegen einen Feststellungsbescheid die Höhe des festgestellten Gewinns oder Verlusts streitig, kommt es für den Streitwert auf den dem Kläger zuzurechnenden Anteil am Gewinn oder Verlust und nicht auf die Höhe des Gesamtgewinns an.
  3. NV: Begehrt der Kläger hilfsweise eine abweichende Verteilung des Gewinns, handelt es sich dabei um einen selbständigen Streitgegenstand. Entscheidet das Gericht auch über den Hilfsantrag, wird dessen Wert gleichwohl dem Wert des Hauptantrags nicht hinzugerechnet, wenn der Kläger mit dem Hilfsantrag nicht mehr erreichen kann als mit dem Hauptantrag.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Streitwert wird auf 37.671 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 25. Februar 2019, Az: IX B 83/18, Beschluss; vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. Juni 2018, Az: 1 K 433/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 45 Abs. 1 S. 2 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 63 Abs. 2 S. 2 GKG

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