BFH, Beschluss vom 15.05.2024 – IX S 14/24
Aus dem Leitsatz
NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag…
Leitsatz
NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 76/23 wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 1. März 2024, Az: IX B 76/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 47 Abs. 3 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 52 Abs. 3 S. 1 GKG
- § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
- Art. 15 Abs. 1 EUV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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