9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.05.2024 – IX S 14/24

Streitwert bei Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber der Finanzbehörde
ECLI: DE:BFH:2024:B.150524.IXS14.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag…

Leitsatz

NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 76/23 wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 1. März 2024, Az: IX B 76/23, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 47 Abs. 3 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 2 GKG
  • § 52 Abs. 3 S. 1 GKG
  • § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
  • Art. 15 Abs. 1 EUV

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