9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 20.06.2013 – IX S 12/13
Richterablehnung; wiederholte Anhörungsrüge
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist rechtsmissbräuchlich und mithin unzulässig, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten.
Leitsatz
- NV: Die pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist rechtsmissbräuchlich und mithin unzulässig, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten.
- NV: Zu einem missbräuchlichen Ablehnungsgesuch sind dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter nicht erforderlich; es darf in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, über das Ablehnungsgesuch entschieden werden.
- NV: Eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kann nicht gegen ein und dieselbe Entscheidung mehrfach mit dem gleichen Vorbringen erhoben werden, um das beschließende Gericht zu zwingen, sich mit diesem Vorbringen in einer von den Klägern für erforderlich gehaltenen Weise auseinanderzusetzen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 22. April 2013, Az: IX S 8/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 ZPO
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