BFH, Urteil vom 23.08.2011 – IX R 8/11
Aus dem Leitsatz
NV: Sind in einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer GbR zwar Zinsaufwendungen, aber keine als Sonderwerbungskosten abziehbaren Schuldzinsen der Gesellschafter angegeben und stellt das FA entsprechend dieser Erklärung die Einkünfte ohne Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten fest…
Leitsatz
NV: Sind in einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer GbR zwar Zinsaufwendungen, aber keine als Sonderwerbungskosten abziehbaren Schuldzinsen der Gesellschafter angegeben und stellt das FA entsprechend dieser Erklärung die Einkünfte ohne Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten fest, so ist keine notwendige Feststellung von Sonderwerbungskosten i.S. von § 179 Abs. 3 AO unterblieben und der Feststellungsbescheid nicht zu ergänzen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 25. November 2010, Az: 10 K 3843/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 179 Abs. 3 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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