9. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.08.2011 – IX R 8/11

Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

Aus dem Leitsatz

NV: Sind in einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer GbR zwar Zinsaufwendungen, aber keine als Sonderwerbungskosten abziehbaren Schuldzinsen der Gesellschafter angegeben und stellt das FA entsprechend dieser Erklärung die Einkünfte ohne Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten fest…

Leitsatz

NV: Sind in einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer GbR zwar Zinsaufwendungen, aber keine als Sonderwerbungskosten abziehbaren Schuldzinsen der Gesellschafter angegeben und stellt das FA entsprechend dieser Erklärung die Einkünfte ohne Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten fest, so ist keine notwendige Feststellung von Sonderwerbungskosten i.S. von § 179 Abs. 3 AO unterblieben und der Feststellungsbescheid nicht zu ergänzen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 25. November 2010, Az: 10 K 3843/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 179 AO

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    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

    Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.

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