9. SenatNV

BFH, Urteil vom 11.05.2010 – IX R 28/09

Widerruf eines Verzichts auf mündliche Verhandlung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Hinweis des neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass nach Ergehen eines Gerichtsbescheides und nach dem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung auf die Durchführung einer solchen nicht verzichtet werde, kann als Widerruf des ursprünglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung auszulegen sein.

Leitsatz

  1. NV: Der Hinweis des neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass nach Ergehen eines Gerichtsbescheides und nach dem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung auf die Durchführung einer solchen nicht verzichtet werde, kann als Widerruf des ursprünglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung auszulegen sein.
  2. NV: Erlässt das FG trotz eines von allen Beteiligten ausgesprochenen Verzichts auf mündliche Verhandlung einen Gerichtsbescheid, muss es --jedenfalls nach einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten -- dem Kläger die Möglichkeit einräumen, sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, das er mit einem Antrag nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO verfolgt, auch wahrnehmen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 25. November 2008, Az: 17 K 846/06 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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