BFH, Urteil vom 22.01.2013 – IX R 25/11
Aus dem Leitsatz
NV: Die tatsächliche Wohnnutzung i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG kann auch darin bestehen, dass der Stpfl. mit der begünstigten Wohnung im Rahmen der Eigengestaltung seiner Haushaltsführung nur einen Teil seines gesamten Wohnbedarfs abdeckt und die (separate) Wohnung etwa für Freizeitzwecke und/oder als Hauswirtschaftsraum oder sonst für seine Lebensführung und…
Leitsatz
NV: Die tatsächliche Wohnnutzung i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG kann auch darin bestehen, dass der Stpfl. mit der begünstigten Wohnung im Rahmen der Eigengestaltung seiner Haushaltsführung nur einen Teil seines gesamten Wohnbedarfs abdeckt und die (separate) Wohnung etwa für Freizeitzwecke und/oder als Hauswirtschaftsraum oder sonst für seine Lebensführung und die seiner Familie (hier: Bad, Eltern- und Kinder-Schlafzimmer) nutzt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 10. Mai 2011, Az: 6 K 4292/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 S. 1 EigZulG
- § 4 S. 1 EigZulG
- § 9 Abs. 3 EigZulG
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