BFH, Urteil vom 17.05.2021 – IX R 21/18
Aus dem Leitsatz
§ 17 Abs. 2 RennwLottG verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.
Leitsatz
§ 17 Abs. 2 RennwLottG verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. April 2018, Az: 5 K 2703/12, Urteil; nachgehend BVerfG, 3. März 2022, Az: 1 BvR 2470/21, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17 Abs. 2 RennwLottG
- Art. 72 Abs. 2 GG
- Art. 105 GG
- Art. 123 GG
- Art. 125 GG
- Art. 125a GG
- Art. 135 Abs. 1 Buchst. i EGRL 112/2006
- Art. 401 EGRL 112/2006
- Art. 56 AEUV
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 EUGrdRCh
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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