9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.12.2010 – IX E 8/10

Streitwert im Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Streitwert ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums. Beantragt der Kläger, die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.

Leitsatz

  1. NV: Streitwert ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums. Beantragt der Kläger, die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.
  2. NV: Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 66 GKG

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