BFH, Beschluss vom 11.02.2026 – IX E 3/26
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere…
Leitsatz
- NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.
- NV: Wird ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht, dieser aber nicht näher beziffert, ist ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
- NV: Für die Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens ist es unbeachtlich, ob die Klage zulässig ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 08.01.2026 - KostL 8/26 (IX B 36/25) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 2 GKG
- Art. 15 EUV
- Art. 82 EUV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche