9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.10.2022 – IX E 2/22

"Nochmalige" Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
ECLI: DE:BFH:2022:B.141022.IXE2.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Leitsatz

  1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
  2. NV: Eine erneute Erinnerung ist nicht statthaft.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2021 - KostL 419/21 (IX B 58/20) wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 66 GKG
  • § 69a GKG
  • § 21 Abs. 1 S. 1 GKG
  • § 21 Abs. 1 S. 3 GKG

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