9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.05.2019 – IX E 1/19

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH
ECLI: DE:BFH:2019:B.280519.IXE1.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 4. April 2019 KostL 575/19 (IX B 111/18) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 4. April 2019, Az: IX B 111/18, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 66 Abs. 1 GKG
  • § 66 Abs. 8 GKG
  • § 66 Abs. 7 S. 2 GKG

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