9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.11.2017 – IX B 66/17

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens
ECLI: DE:BFH:2017:B.141117.IXB66.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Lässt sich im Auslegungsweg das Klagebegehren nicht hinreichend genau bestimmen, kann ein auf eine versäumte Ausschlussfrist i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gestütztes Prozessurteil ergehen .

Leitsatz

  1. NV: Lässt sich im Auslegungsweg das Klagebegehren nicht hinreichend genau bestimmen, kann ein auf eine versäumte Ausschlussfrist i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gestütztes Prozessurteil ergehen .
  2. NV: Eine hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens kann erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt werden, wenn sich die konkreten Streitpunkte aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen .
  3. NV: Im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. April 2017 1 K 1200/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 4. April 2017, Az: 1 K 1200/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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