9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV)

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der Virtuellen Automatensteuer
ECLI: DE:BFH:2023:BA.140223.IXB42.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die §§ 36ff. RennwLottG zur Besteuerung der virtuellen Automatenspiele verstoßen bei summarischer Prüfung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.

Leitsatz

NV: Die §§ 36ff. RennwLottG zur Besteuerung der virtuellen Automatenspiele verstoßen bei summarischer Prüfung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 21.04.2022 - 8 V 92/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. April 2022, Az: 8 V 92/22, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 36 RennwLottG
  • § 37 RennwLottG
  • § 38 RennwLottG
  • § 40 RennwLottG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 12 Abs. 1 GG
  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. e EURL
  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. f EURL
  • Art. 5 EURL
  • Art. 56 AEUV
  • Art. 107 AEUV
  • Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV
  • § 128 Abs. 3 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
  • § 1 GlüStVtr SN
  • § 3 Abs. 3 S. 1 GlüStVtr SN
  • § 4a GlüStVtr SN
  • § 4b GlüStVtr SN
  • § 4c GlüStVtr SN
  • § 2 Abs. 6 GlüStVtr SN
  • § 2 Abs. 7 GlüStVtr SN
  • § 2 Abs. 8 GlüStVtr SN
  • § 10 Abs. 3 GlüStVtr SN
  • § 22a Abs. 6 GlüStVtr SN
  • § 22a Abs. 7 GlüStVtr SN
  • § 13 Nr. 2 SpielV
  • § 4 Nr. 9 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
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