9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.04.2013 – IX B 35/13

Verfahrensfehler wegen Klageabweisung als unzulässig - Abweichende Tatsachenwürdigung rechtfertigt keine Revisionszulassung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, liegt darin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Leitsatz

  1. NV: Hat das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, liegt darin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
  2. NV: Stützt das FG die Unzulässigkeit auf Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO, so können bloße Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der hierfür bedeutsamen Tatsachenwürdigung des FG die Revisionszulassung allein nicht rechtfertigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 9. Januar 2013, Az: 1 K 344/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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