9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.02.2024 – IX B 26/23

Unzulässige Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen
ECLI: DE:BFH:2024:B.020224.IXB26.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auf die elektronische Übermittlung einer Klageschrift gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Finanzgericht (FG) nicht aus Billigkeitsgründen verzichten.

Leitsatz

  1. NV: Auf die elektronische Übermittlung einer Klageschrift gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Finanzgericht (FG) nicht aus Billigkeitsgründen verzichten.
  2. NV: Der Hinweis des FG, dass die Klage gemäß § 52d FGO formfehlerhaft erhoben wurde, kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.03.2023 - 14 K 512/23 E wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 14. März 2023, Az: 14 K 512/23 E, Verfügung

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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