9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.04.2016 – IX B 110/15

Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung

Aus dem Leitsatz

NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat.

Leitsatz

NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. August 2015 13 K 1824/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 13. August 2015, Az: 13 K 1824/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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