4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.01.2017 – IV S 8/16

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Kostenerinnerung - Anforderung an die Rücknahme eines Rechtsmittels
ECLI: DE:BFH:2017:B.180117.IVS8.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet auch im Verfahren vor dem BFH der Berichterstatter als Einzelrichter .

Leitsatz

  1. NV: Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet auch im Verfahren vor dem BFH der Berichterstatter als Einzelrichter .
  2. NV: Für die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann an die Grundsätze angeknüpft werden, die für die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO entwickelt worden sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 7. November 2016 KostL 1429/16 (IV B 43/16) wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 21 Abs. 1 GKG
  • § 47 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 66 Abs. 1 GKG
  • § 66 Abs. 6 GKG
  • § 66 Abs. 7 GKG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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