4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 07.05.2010 – IV S 3/10
Auffangstreitwert für Klage ohne Sachantrag
Aus dem Leitsatz
1. NV: Lehnt der Kläger die Stellung eines Sachantrags ab und stellt er lediglich einen Vertagungsantrag, ist der Streitwert mit 5.000 € zu bemessen.
Leitsatz
- NV: Lehnt der Kläger die Stellung eines Sachantrags ab und stellt er lediglich einen Vertagungsantrag, ist der Streitwert mit 5.000 € zu bemessen.
- NV: Ist mittelbares Ziel der Klage vor dem Finanzgericht die Klärung eines Zivilrechtsverhältnisses, wird dies bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
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