4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.05.2010 – IV S 3/10

Auffangstreitwert für Klage ohne Sachantrag

Aus dem Leitsatz

1. NV: Lehnt der Kläger die Stellung eines Sachantrags ab und stellt er lediglich einen Vertagungsantrag, ist der Streitwert mit 5.000 € zu bemessen.

Leitsatz

  1. NV: Lehnt der Kläger die Stellung eines Sachantrags ab und stellt er lediglich einen Vertagungsantrag, ist der Streitwert mit 5.000 € zu bemessen.
  2. NV: Ist mittelbares Ziel der Klage vor dem Finanzgericht die Klärung eines Zivilrechtsverhältnisses, wird dies bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 Abs. 2 GKG
  • § 63 Abs. 2 S. 2 GKG

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