4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.10.2023 – IV S 26/23

Zur (vorläufigen) Festsetzung des Gegenstandswerts
ECLI: DE:BFH:2023:B.301023.IVS26.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entscheidet das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG).

Leitsatz

  1. NV: Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entscheidet das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG).
  2. NV: Der Antrag auf (vorläufige) Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG kann nicht auf das Recht auf Vorschuss gemäß § 9 RVG gestützt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9 RVG
  • § 33 Abs. 1 RVG
  • § 33 Abs. 8 RVG

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