4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.07.2011 – IV S 11/10

Wiederholung eines rechtskräftig abgelehnten Aussetzungsantrags auch nach stattgebendem Urteil nicht statthaft

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom Gericht rechtskräftig abgelehnt worden, kann ein erneutes Aussetzungsbegehren nicht wegen veränderter Umstände darauf gestützt werden, dass zwischenzeitlich ein der Klage stattgebendes, aber angefochtenes Urteil ergangen ist.

Leitsatz

  1. NV: Ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom Gericht rechtskräftig abgelehnt worden, kann ein erneutes Aussetzungsbegehren nicht wegen veränderter Umstände darauf gestützt werden, dass zwischenzeitlich ein der Klage stattgebendes, aber angefochtenes Urteil ergangen ist.
  2. NV: Ergeht während des gerichtlichen Verfahrens auf Gewährung einer Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung erstmal ein Verwaltungsakt, der dem Antrag teilweise stattgibt, wird dieser Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
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