4. SenatNV

BFH, Urteil vom 22.01.2015 – IV R 62/11

Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft erlischt deren Befugnis, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben. Insoweit lebt die bis zur Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf.

Leitsatz

  1. NV: Mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft erlischt deren Befugnis, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben. Insoweit lebt die bis zur Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf.
  2. NV: Die Klagebefugnis einer Personengesellschaft gegen den Gewerbesteuermessbescheid geht im Fall der liquidationslosen Vollbeendigung durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den Gesamtrechtsnachfolger über.
  3. NV: Die rechtsschutzgewährende Auslegung einer vom Prozessbevollmächtigten ausdrücklich namens einer vollbeendeten Personengesellschaft erhobenen Klage, in eine solche der ehemaligen Gesellschafter bzw. des Rechtsnachfolgers der Personengesellschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn dem Prozessbevollmächtigten die zur Vollbeendigung führenden Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt waren und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Klage durch die ehemaligen Gesellschafter oder Rechtsnachfolger erhoben werden sollte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2010 4 K 154/07 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 17. Juni 2010, Az: 4 K 154/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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