BFH, Urteil vom 28.04.2016 – IV R 6/13
Aus dem Leitsatz
Der Gewerbesteuer unterliegen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist die Gewinne aus einer oder mehreren Veräußerungen einer der in § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG genannten Sachgesamtheiten, soweit hierin stille Reserven enthalten sind, die dem von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft übergegangenen Betriebsvermögen zuzuordnen sind.
Leitsatz
Der Gewerbesteuer unterliegen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist die Gewinne aus einer oder mehreren Veräußerungen einer der in § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG genannten Sachgesamtheiten, soweit hierin stille Reserven enthalten sind, die dem von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft übergegangenen Betriebsvermögen zuzuordnen sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2012 14 K 3829/09 G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 7. Dezember 2012, Az: 14 K 3829/09 G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStGGewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 18 Abs. 4 S. 2 UmwStGGewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 24 UmwStGEinbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
- § 42 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 18 UmwStG
- BFH IV R 20/21 vom 14.03.2024amtlich§ 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sogenanntes neu gebildetes Betriebsvermögen1. § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gilt auch im Fall des (identitätswahrenden) Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine…
- BFH IV R 1/17 vom 11.04.2019amtlichFiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins GesamthandsvermögenIm Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1…
- BFH IV R 18/17 vom 07.03.2019amtlichVeräußerungskosten als dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben; kein Abzug von gesellschaftsvertraglich veranlasster Übernahme von Gewerbesteuer1. Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. 2. § 4 Abs.…
- BFH III R 12/13 vom 05.11.2015amtlichVerfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i.d.F. des StSenkG 2001/2002) - Verschmelzung einer GmbH auf das Einzelunternehmen des Alleingesellschafters - Ermittlung des Gewerbeertrags - Einnahmenüberschussrechnung: keine Teilwertabschreibung, Wechsel der Gewinnermittlungsart - Verlustfeststellungsbescheid als GrundlagenbescheidDie Regelung in § 18 Abs. 2 UmwStG 2002, wonach ein Übernahmegewinn oder -verlust gewerbesteuerlich nicht zu erfassen ist, ist mit dem GG vereinbar.
- BFH IV R 30/13 vom 24.09.2015amtlichGewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum UmlaufvermögenGewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit der Personengesellschaft…
- BFH IV R 27/12 vom 28.05.2015amtlichGewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung einer Organgesellschaft in eine PersonengesellschaftDie im Anschluss an die Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft erzielten und mit Gewerbesteuer belasteten Veräußerungs- und…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche