BFH, Urteil vom 14.03.2012 – IV R 6/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Stellung eines Bauantrages kann nur dann als Beginn der Herstellung eines Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 angesehen werden, wenn er sich auf das später tatsächlich errichtete Gebäude bezieht und dieses hinreichend konkretisiert.
Leitsatz
- NV: Die Stellung eines Bauantrages kann nur dann als Beginn der Herstellung eines Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 angesehen werden, wenn er sich auf das später tatsächlich errichtete Gebäude bezieht und dieses hinreichend konkretisiert.
- NV: Haben sich die in einem Bauantrag bzw. einer Bauvoranfrage konkretisierten und auf ein bestimmtes Grundstück bezogenen Planungsarbeiten durch die Ablehnung des entsprechenden Antrags verbraucht, so können sie regelmäßig auch dann nicht zur Annahme des Beginns der Herstellung eines an einem anderen Standort errichteten Gebäudes führen, wenn die ursprünglichen Planungen, soweit sie sich auf den Baukörper erstreckten, vollständig oder weitgehend übernommen werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Januar 2009, Az: 4 K 10/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 6b Abs. 3 S. 1 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6b Abs. 3 S. 2 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6b Abs. 3 S. 3 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6b Abs. 3 S. 5 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6b Abs. 7 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 6b EStG
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Unter welchen Voraussetzungen darf ein steuerliches Wahlrecht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden?
- Es muss ein steuerliches Wahlrecht vorliegen (z. B. § 6b EStG, Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)
- Aufnahme in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG)
- Inhalt: Tag der Anschaffung/Herstellung, AK/HK, Vorschrift des Wahlrechts, Abschreibungen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EStG)
- Ausnahme: gesetzlich verlangte Übereinstimmung, z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG
Typische Nachfrage: Was ist die Folge, wenn das Verzeichnis nicht geführt wird?
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