4. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.03.2012 – IV R 6/09

Kein Herstellungsbeginn nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 durch Bauantrag für ein anderes Grundstück

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Stellung eines Bauantrages kann nur dann als Beginn der Herstellung eines Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 angesehen werden, wenn er sich auf das später tatsächlich errichtete Gebäude bezieht und dieses hinreichend konkretisiert.

Leitsatz

  1. NV: Die Stellung eines Bauantrages kann nur dann als Beginn der Herstellung eines Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 angesehen werden, wenn er sich auf das später tatsächlich errichtete Gebäude bezieht und dieses hinreichend konkretisiert.
  2. NV: Haben sich die in einem Bauantrag bzw. einer Bauvoranfrage konkretisierten und auf ein bestimmtes Grundstück bezogenen Planungsarbeiten durch die Ablehnung des entsprechenden Antrags verbraucht, so können sie regelmäßig auch dann nicht zur Annahme des Beginns der Herstellung eines an einem anderen Standort errichteten Gebäudes führen, wenn die ursprünglichen Planungen, soweit sie sich auf den Baukörper erstreckten, vollständig oder weitgehend übernommen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Januar 2009, Az: 4 K 10/07, Urteil

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