4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.01.2010 – IV R 43/07

Notwendige Beiladung des aus einer zweigliedrigen GbR ausgeschiedenen Gesellschafters bei Streit über Einkunftsart der GbR

Aus dem Leitsatz

NV: Der Gesellschafter einer zweigliedrigen GbR ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt und damit notwendig beizuladen, wenn die GbR durch sein Ausscheiden ohne Liquidation vollbeendet worden ist und die Einkunftsart der von der GbR erzielten Einkünfte streitig ist .

Leitsatz

NV: Der Gesellschafter einer zweigliedrigen GbR ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt und damit notwendig beizuladen, wenn die GbR durch sein Ausscheiden ohne Liquidation vollbeendet worden ist und die Einkunftsart der von der GbR erzielten Einkünfte streitig ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juni 2007, Az: 15 K 3202/04 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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