BFH, Urteil vom 03.12.2020 – IV R 39/19
Aus dem Leitsatz
1. Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i.S. des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären.
Leitsatz
- Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i.S. des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären.
- Eine steuerbegünstigte Verwendung i.S. des § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.05.2018 - 3 K 1322/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 14. Mai 2018, Az: 3 K 1322/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Nr. 6 KraftStG
- § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
- § 11 KraftStG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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