4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.02.2018 – IV R 37/15

Begrenzung der Beiladung bei objektiver Klagehäufung - Klagebefugnis im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zur Gewerbesteuer nach Vollbeendigung einer Holding-KG
ECLI: DE:BFH:2018:B.130218.IVR37.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bei Vorliegen einer objektiven Klagehäufung ist eine notwendige Beiladung auch für nur einen Teil der Klagegegenstände möglich. Das Steuergeheimnis darf dieser begrenzten Beiladung nicht entgegenstehen.

Leitsatz

NV: Bei Vorliegen einer objektiven Klagehäufung ist eine notwendige Beiladung auch für nur einen Teil der Klagegegenstände möglich. Das Steuergeheimnis darf dieser begrenzten Beiladung nicht entgegenstehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Holding KG wird gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu dem Verfahren IV R 37/15 betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2007 beigeladen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. April 2015, Az: 8 K 2129/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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