BFH, Urteil vom 05.06.2019 – IV R 17/16
Aus dem Leitsatz
NV: Der Empfänger der Einzelbekanntgabe eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. 2 AO ist hinsichtlich einer auf ihn bezogenen, materiell belastenden Einspruchsentscheidung klagebefugt. Die Einschränkungen des § 48 FGO gelten im Fall der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 AO nicht .
Leitsatz
NV: Der Empfänger der Einzelbekanntgabe eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. 2 AO ist hinsichtlich einer auf ihn bezogenen, materiell belastenden Einspruchsentscheidung klagebefugt. Die Einschränkungen des § 48 FGO gelten im Fall der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 AO nicht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger zu 1. bis 3., 5. und 6., der Revisionskläger, wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.03.2016 - 6 K 6371/12 aufgehoben, soweit es die Revisionskläger betrifft. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. März 2016, Az: 6 K 6371/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 183 Abs. 2 AOBekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- Art. 19 Abs. 4 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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