4. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.05.2025 – IV R 10/23

Keine Klagebefugnis des Gesamtrechtsnachfolgers einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheid
ECLI: DE:BFH:2025:U.070525.IVR10.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung n.F. bestehende Befugnis der rechtsfähigen Personenvereinigung, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einzulegen, erlischt mit deren liquidationsloser Vollbeendigung. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger über.

Leitsatz

NV: Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung n.F. bestehende Befugnis der rechtsfähigen Personenvereinigung, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einzulegen, erlischt mit deren liquidationsloser Vollbeendigung. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger über.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.03.2023 - 13 K 2780/20 F aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 14. März 2023, Az: 13 K 2780/20 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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