4. SenatNV
BFH, Urteil vom 14.04.2011 – IV R 1/09
Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft darf den Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn er über selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt .
Leitsatz
- NV: Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft darf den Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn er über selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt .
- NV: Die forstwirtschaftliche Nutzung ist in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur einzubeziehen, wenn sie zur landwirtschaftlichen Nutzung selbstbewirtschafteter Flächen hinzukommt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. Dezember 2008, Az: 2 K 417/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13a Abs. 1 S. 1 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 3 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 4 S. 1 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 5 S. 3 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 5 S. 4 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 6 S. 1 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 6 S. 2 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- Art. 3 Abs. 1 GG
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