4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 29.11.2012 – IV E 7/12
Pauschaler Streitwert im Verfahren wegen Gewinnfeststellung auch bei Kenntnis von fehlender Auswirkung auf Einkommensteuer - Geänderte Kostenrechnung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens
Aus dem Leitsatz
1. NV: In einem Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns ist der Streitwert selbst dann nach einem pauschalen Prozentsatz des streitigen Gewinns zu ermitteln, wenn feststeht, dass der Gewinnanteil wegen ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer des Beteiligten hat.
Leitsatz
- NV: In einem Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns ist der Streitwert selbst dann nach einem pauschalen Prozentsatz des streitigen Gewinns zu ermitteln, wenn feststeht, dass der Gewinnanteil wegen ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer des Beteiligten hat.
- NV: Beinhaltet das Klagebegehren die Feststellung eines Verlusts anstelle des bisherigen Gewinns, ist in die Bemessung des Streitwerts nicht nur der festgestellte positive Betrag einzubeziehen, sondern auch der festzustellende negative Betrag .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 GKG
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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