BFH, Beschluss vom 19.07.2016 – IV E 2/16
Aus dem Leitsatz
NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. Ist Streitgegenstand ein Gewinnfeststellungsbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid, ist der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen.
Leitsatz
NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. Ist Streitgegenstand ein Gewinnfeststellungsbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid, ist der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Geschäftsstelle des IV. Senats-- vom 14. Januar 2016 IV R 51/15 (KostL 34/16) wird die Verfahrensgebühr mit 187.780 € angesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 3 GKG
- § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG
- § 52 Abs. 5 GKG
- § 63 Abs. 1 S. 3 GKG
- § 66 GKG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
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